Artikel 152 VO (EU) 2012/1268

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber setzt für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen Fristen fest.

Bei der Festsetzung der Fristen berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Die Fristen sind länger als die in diesem Artikel genannten Mindestfristen, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden können.

In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert:

a)
der öffentliche Auftraggeber bietet keinen unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an;
b)
die Auftragsbekanntmachung wird gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlicht.

(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation), dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften (beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(4) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(5) Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(6) Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 beträgt die Frist

a)
für den Eingang der Angebote bei Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;
b)
für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 10 Tage und für den Eingang der Angebote bei dem zweistufigen Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii mindestens 10 Tage.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

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