Artikel 153 VO (EU) 2012/1268

Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen (Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Ab dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Auftragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Artikel 136, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 154 Absatz 1.

Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann.

(2) Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach.

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(3) Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn

a)
er zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nachgereicht hat, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer sie rechtzeitig angefordert hatte;
b)
er wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vornimmt.

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