Artikel 154 VO (EU) 2012/1268

Fristen im Falle der Dringlichkeit (Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in Artikel 152 Absätze 2 und 3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

a)
für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in offenen Verfahren eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung;
b)
für den Eingang der Angebote in nicht offenen Verfahren eine Frist von mindestens 10 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2) Bei dringenden Fällen beträgt die in Artikel 153 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage.

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