Artikel 155 VO (EU) 2012/1268

Modalitäten für die Übermittlung der Angebote (Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Modalitäten der Übermittlung der Angebote und der Teilnahmeanträge werden vom öffentlichen Auftraggeber bestimmt, der erforderlichenfalls eine einzige zulässige Kommunikationsform vorschreiben kann.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)
dass die eingereichten Angebote und Anträge alle zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;
b)
dass die Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist;
c)
dass die Vertraulichkeit der Angebote und Teilnahmeanträge gewahrt bleibt und der öffentliche Auftraggeber erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung von diesen Kenntnis nimmt;
d)
dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

(2) Außer im Falle von Aufträgen, deren Wert die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht erreicht, müssen die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote und Teilnahmeanträge mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

a)
die Wirtschaftsteilnehmer eindeutig authentifiziert werden können;
b)
die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote und Teilnahmeanträge genau bestimmt werden können;
c)
es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten hat;
d)
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
e)
in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu diesen Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
f)
es als sicher gelten kann, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis e zu verstoßen, aufdecken lässt.

(3) Gestattet der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.

(4) Bei Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote per Schreiben können die Bewerber oder Bieter zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)
per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend;
b)
durch Hinterlegung bei den Dienststellen des öffentlichen Auftraggebers durch den Bieter bzw. Bewerber oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend.

(5) Mit der Einreichung eines Teilnahmeantrags oder Angebots erklären sich die Bewerber oder Bieter mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.

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