Artikel 155a VO (EU) 2012/1268
Elektronische Kataloge (Artikel 111 Absatz 7 der Haushaltsordnung)
(1) Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.
(2) Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so
- a)
- weist der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung darauf hin;
- b)
- nennt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.
(3) Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt:
- a)
- der öffentliche Auftraggeber fordert die Bieter auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen;
- b)
- der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmer darüber, dass er beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag angekündigt wurde.
(4) Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Absatz 3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern Tag und Zeitpunkt mit, an bzw. zu dem er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelauftrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.
Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.
Vor der Vergabe des Einzelauftrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftraggeber die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.
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