Artikel 156 VO (EU) 2012/1268

Bietungsgarantien (Artikel 111 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 163 die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 % bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber nimmt die Bietungsgarantie in Anspruch, wenn das Angebot vor der Unterzeichnung des Vertrags zurückgezogen wird.

Freigegeben wird die Bietungsgarantie vom öffentlichen Auftraggeber:

a)
bei Bietern, die gemäß Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;
b)
bei Bietern, denen gemäß Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, wenn der Vertrag unterzeichnet wird.

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