Artikel 156 VO (EU) 2012/1268
Bietungsgarantien (Artikel 111 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 163 die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 % bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber nimmt die Bietungsgarantie in Anspruch, wenn das Angebot vor der Unterzeichnung des Vertrags zurückgezogen wird.
Freigegeben wird die Bietungsgarantie vom öffentlichen Auftraggeber:
- a)
- bei Bietern, die gemäß Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;
- b)
- bei Bietern, denen gemäß Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, wenn der Vertrag unterzeichnet wird.
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