Artikel 157 VO (EU) 2012/1268
Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung)
(1) Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein.
(2) Für Aufträge, deren Wert mindestens den in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerten entspricht, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Artikel 134 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g des Artikels.
Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.
Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.
(3) Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt.
(4) Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 155 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit.
(5) In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Haushaltsordnung das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhalten, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen.
(6) Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 155 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.
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