Artikel 158 VO (EU) 2012/1268
Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 111 Absatz 5 der Haushaltsordnung)
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte setzt einen Bewertungsausschuss ein, der zu Aufträgen, deren Wert mindestens den in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, Stellung nimmt. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h genannten Fälle vorliegt.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch beschließen, dass der Ausschuss nur die Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(2) Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des Organs oder der Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss.
Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.
Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen.
Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass die an der Bewertung Beteiligten, auch externe Sachverständige, die in Artikel 57 der Haushaltsordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.
(3) Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Bewertungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.
(4) Teilnahmeanträge und Angebote, die gemäß Artikel 134 Absatz 2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 135 Absatz 2 noch unannehmbar gemäß Artikel 135 Absatz 3 sind, gelten als zulässig.
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