Artikel 159 VO (EU) 2012/1268

Bewertungsergebnis und Vergabeentscheidung (Artikel 113 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Das Ergebnis der Bewertung ist ein Bewertungsbericht mit dem Vorschlag für die Auftragsvergabe. Der Bewertungsbericht wird von dem/den Bewerter/n oder den Mitgliedern des Bewertungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Wenn der Bewertungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Bewertungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat.

(2) Der Bewertungsbericht enthält:

a)
Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags;
b)
die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung durch Verweis auf eine der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Fälle oder auf Eignungskriterien;
c)
die Verweise auf die abgelehnten Angebote und die Gründe für die Ablehnung, die wie folgt sein können:

i)
Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung;
ii)
Nichterfüllung der Mindestqualitätsstandards gemäß Artikel 149 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
iii)
Ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 151 der vorliegenden Verordnung;

d)
Namen der ausgewählten Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Auswahl;
e)
die Namen der in der Rangfolge aufzuführenden Bieter mit ihrer erreichten Punktzahl und deren Begründung;
f)
Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder erfolgreichen Bieter und die Gründe für diese Wahl;
g)
falls bekannt, der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der vorgeschlagene Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Entscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält:

a)
eine Genehmigung des Bewertungsberichts mit folgenden Informationen zusätzlich zu sämtlichen in Absatz 2 aufgeführten Angaben:

i)
Name des erfolgreichen Bieters und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, weshalb der im Bewertungsbericht abgegebenen Empfehlung nicht gefolgt wird;
ii)
bei Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung, bei Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder wettbewerblichen Dialogen die Umstände gemäß Artikel 134, 135 und 266, die ihre Anwendung bedingen.

b)
gegebenenfalls eine Begründung für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

(4) In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Bewertungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet:

a)
bei Verfahren, deren Wert unter den in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerten liegt, wenn nur ein Angebot eingegangen ist;
b)
wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen und kein Bewertungsausschuss eingesetzt wurde;
c)
in den Fällen gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h, in denen kein Bewertungsausschuss eingesetzt wurde.

(5) Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Absatz 3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.