Artikel 160 VO (EU) 2012/1268

Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern (Artikel 112 der Haushaltsordnung)

(1) Im Verlauf eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern ausschließlich unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

(2) Vor dem Stichtag für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 153 Absatz 2 zusätzliche Informationen:

a)
auf Veranlassung der Bewerber oder Bieter nachreichen, sofern sie ausschließlich der näheren Erläuterung der Auftragsunterlagen dienen;
b)
auf eigene Initiative nachreichen, wenn er einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen sachlichen Fehler im Wortlaut der Auftragsunterlagen feststellt.

(3) In allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in allen Fällen gemäß Artikel 96 der Haushaltsordnung, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, wird in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis angebracht.

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