Artikel 161 VO (EU) 2012/1268

Unterrichtung der Bewerber und Bieter (Artikel 113 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens:

a)
in den in Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Fällen: nach der Eröffnungsphase;
b)
bei zweistufigen Vergabeverfahren: nachdem eine Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien getroffen wurde;
c)
nachdem eine Vergabeentscheidung getroffen wurde.

In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können.

Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet.

(2) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 113 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Aufträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln.

(3) Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben.

In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendedatum empfangen.

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