Artikel 163 VO (EU) 2012/1268
Sicherheitsleistungen (Artikel 115 der Haushaltsordnung)
(1) Wenn der öffentliche Auftraggeber entscheidet, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, kündigt er diese Absicht in den Auftragsunterlagen an.
(2) Wird von den Auftragnehmern verlangt, dass sie eine Sicherheit leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für die Inanspruchnahme abdecken.
(3) Die Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt, die bzw. das vom öffentlichen Auftraggeber akzeptiert wird. Der öffentliche Auftraggeber kann anstelle dieser Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten akzeptieren.
Die Sicherheit lautet auf Euro.
Ihr Zweck besteht darin, die Bank, das Finanzinstitut oder den Dritten unwiderruflich selbstschuldnerisch oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.