Artikel 164 VO (EU) 2012/1268
Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen (Artikel 115 der Haushaltsordnung)
(1) Bevor mit dem Vergabeverfahren begonnen werden kann, bewertet der öffentliche Auftraggeber, sofern er den Bedarf für eine Vorfinanzierung festgestellt hat, die mit den entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:
- a)
- geschätzter Auftragswert;
- b)
- Vertragsgegenstand;
- c)
- Laufzeit und Ausführungsgeschwindigkeit;
- d)
- Beschaffenheit des Marktes.
(2) Für Aufträge von geringem Wert im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 wird keine Sicherheitsleistung verlangt.
Die Sicherheitsleistung wird nach Maßgabe des Vertrags im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.
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