Artikel 165 VO (EU) 2012/1268

Erfüllungsgarantie (Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1) Um zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer die wesentlichen vertraglichen Pflichten einhält, kann der öffentliche Auftraggeber von Fall zu Fall und nach vorheriger Risikoanalyse eine Erfüllungsgarantie verlangen.

(2) Die Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtauftragswerts.

(3) Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb einer vertraglich festzulegenden Frist, die den Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.

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