Artikel 165a VO (EU) 2012/1268
Gewährleistungseinbehalt (Artikel 115 der Haushaltsordnung)
(1) Um zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer innerhalb des vertraglichen Haftungszeitraums Mängel behebt, kann der öffentliche Auftraggeber von Fall zu Fall und nach vorheriger Risikoanalyse einen Gewährleistungseinbehalt vornehmen.
Bei einem Auftrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.
(2) Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtauftragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird.
Der Auftraggeber legt den Betrag des Einbehalts entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der handelsüblichen Bedingungen fest.
(3) Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 163 ersetzt werden.
(4) Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb einer vertraglich festzulegenden Frist frei, die den Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung unterliegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.