Artikel 166 VO (EU) 2012/1268

Aussetzung bei schwerwiegenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten (Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Wenn sich der Verdacht auf schwerwiegende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Anschluss an eine Aussetzung gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung nicht bestätigt, wird die Ausführung des Auftrags so schnell wie möglich wieder aufgenommen.

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