Artikel 166a VO (EU) 2012/1268
Zentrale Beschaffungsstelle (Artikel 117 der Haushaltsordnung)
(1) Eine zentrale Beschaffungsstelle kann
- a)
- durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf an andere öffentliche Auftraggeber als Großhändler für Lieferungen und Dienstleistungen handeln;
- b)
- durch die Vergabe von Rahmenverträgen oder den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme, die gemäß Ankündigung in der ursprünglichen Bekanntmachung von anderen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden können, als Zwischenhändler handeln.
(2) Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab.
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