Artikel 167 VO (EU) 2012/1268
Feststellung, ob bestimmte Auftragswerte erreicht sind (Artikel 117 der Haushaltsordnung)
Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Organs beurteilt, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung erreicht sind.
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