Artikel 168 VO (EU) 2012/1268

Lose (Artikel 118 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Aufträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist.

(2) Wird der Auftragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.

Wenn der Gesamtwert aller Lose den in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 und Artikel 104a der Haushaltsordnung.

(3) Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.

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