Artikel 169 VO (EU) 2012/1268

Modalitäten für die Schätzung des Werts von Aufträgen (Artikel 118 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Auftrags auf Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerung.

Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen.

(2) Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge herangezogen.

Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.

(3) Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

a)
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;
b)
bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
c)
bei Aufträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)
bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i)
der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;
ii)
der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b)
bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

(5) Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)
der tatsächliche Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;
b)
der geschätzte Gesamtwert entsprechender aufeinander folgender Aufträge, die im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden sollen.

(6) Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(7) Bei Konzessionsvergaben entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt.

Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere:

a)
die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden;
b)
der Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
c)
die Einkünfte aus den Verkäufen von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
d)
der Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
e)
die Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

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