Artikel 171 VO (EU) 2012/1268
Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags (Artikel 118 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung)
(1) Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:
- a)
- dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Benachrichtigungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich elektronisch übermittelt wurden;
- b)
- wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b vergeben wird, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 123 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 118 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet.
Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.
(2) In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Absatz 1 nicht:
- a)
- bei Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;
- b)
- bei Einzelaufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden;
- c)
- bei dynamischen Beschaffungssystemen;
- d)
- bei den in Artikel 134 genannten Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b kommt zur Anwendung.
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