Artikel 172 VO (EU) 2012/1268
Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren (Artikel 119 der Haushaltsordnung)
Die Auftragsunterlagen schreiben den Bewerbern oder Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie niedergelassen sind, und die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
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