Artikel 173 VO (EU) 2012/1268
Mitgliedsbeiträge (Artikel 121 der Haushaltsordnung)
Mitgliedsbeiträge gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten.
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