Artikel 174 VO (EU) 2012/1268
Vereinbarungen und Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe (Artikel 121 Absatz 1 der Haushaltsordnung)
(1) Finanzhilfen werden im Wege eines Beschlusses oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt.
(2) Für die Wahl des rechtlichen Instruments sind folgende Kriterien maßgeblich:
- a)
- ob sich der Empfänger in der Europäischen Union oder in einem Drittland befindet;
- b)
- Komplexität bzw. Vereinheitlichung des Inhalts der finanzierten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme.
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