Artikel 174 VO (EU) 2012/1268

Vereinbarungen und Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe (Artikel 121 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Finanzhilfen werden im Wege eines Beschlusses oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt.

(2) Für die Wahl des rechtlichen Instruments sind folgende Kriterien maßgeblich:

a)
ob sich der Empfänger in der Europäischen Union oder in einem Drittland befindet;
b)
Komplexität bzw. Vereinheitlichung des Inhalts der finanzierten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme.

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