Artikel 175 VO (EU) 2012/1268
Ausgaben für die Mitglieder der Organe (Artikel 121 der Haushaltsordnung)
Die Ausgaben für die Mitglieder der Organe gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung umfassen Zuwendungen an Vereinigungen derzeitiger und ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben werden entsprechend den internen Verwaltungsvorschriften des Europäischen Parlaments getätigt.
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