Artikel 176 VO (EU) 2012/1268

Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann (Artikel 121 der Haushaltsordnung)

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe im Sinne des Artikels 121 der Haushaltsordnung gewährt werden kann, muss eindeutig festgelegt sein.

Eine Maßnahme darf nicht in der Absicht aufgespalten werden, sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzierungsvorschriften zu entziehen.

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