Artikel 177 VO (EU) 2012/1268
Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen (Artikel 121 der Haushaltsordnung)
Als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgt, gilt
- a)
- entweder eine Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information, Innovation oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik, sowie Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft oder der Menschenrechte umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung;
- b)
- oder eine Einrichtung, die Einrichtungen ohne Erwerbszweck vertritt, die in den Mitgliedstaaten, in Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern tätig sind und sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben haben.
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