Artikel 178 VO (EU) 2012/1268

Partnerschaften (Artikel 121 der Haushaltsordnung)

(1) Im Rahmen von Partnerschaften können Einzelfinanzhilfen für Maßnahmen und für Betriebskosten gewährt werden.

(2) Eine Partnerschaft kann geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit der Empfänger mit der Kommission zu begründen. Sie kann in einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder einem Partnerschaftsrahmenbeschluss geregelt werden.

Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder der Partnerschaftsrahmenbeschluss enthält nähere Angaben zu den gemeinsamen Zielen, der Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, dem Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften des vorliegenden Titels sowie den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragspartner im Rahmen von Einzelvereinbarungen oder -beschlüssen.

Die Laufzeit der Partnerschaften darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Partnerschaft begründeten Sonderfällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -beschlüsse nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz oder der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

(3) Partnerschaften sind in Bezug auf Planung, vorheriger Bekanntmachung und Vergabeverfahren Finanzhilfen gleichgestellt.

(4) Die auf der Grundlage von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -beschlüssen vergebenen Einzelfinanzhilfen werden nach den in den Vereinbarungen oder Beschlüssen geregelten Verfahren gewährt und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Titels.

Sie werden gemäß Artikel 191 nachträglich bekannt gemacht.

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