Artikel 179 VO (EU) 2012/1268

Elektronische Kommunikationssysteme (Artikel 121 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Kommunikation mit den Empfängern, insbesondere der Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen, die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen sowie sämtliche Vertragsänderungen, kann über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(2) Solche Systeme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;
b)
lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;
c)
befugte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;
d)
Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;
e)
die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;
f)
die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;
g)
erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;
h)
der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(3) Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

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