Artikel 180 VO (EU) 2012/1268

Inhalt von Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüssen (Artikel 122 der Haushaltsordnung)

(1) Der Finanzhilfevereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:

a)
ihr Gegenstand;
b)
der Finanzhilfeempfänger;
c)
ihre Laufzeit, und zwar:

i)
das Datum ihres Inkrafttretens,
ii)
das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme bzw. des Rechnungsjahres, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;

d)
der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro sowie ihre Form, gegebenenfalls ergänzt um folgende Angaben:

i)
den geschätzten Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie den maximal zu finanzierenden Anteil;
ii)
gegebenenfalls die zugrundezulegenden Einheitskosten, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 123 Buchstaben b, c oder d der Haushaltsordnung;
iii)
die Zusammensetzung der Finanzierungsarten nach den Ziffern i und ii;

e)
eine Beschreibung der Maßnahme bzw. im Falle einer Finanzhilfe für Betriebskosten das vom Anweisungsbefugten für das Rechnungsjahr genehmigte Arbeitsprogramm sowie eine Beschreibung der von der Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erwarteten Ergebnisse;
f)
die für alle Vereinbarungen dieser Art geltenden allgemeinen Bedingungen, beispielsweise die Einverständniserklärung des Empfängers mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs;
g)
der globale Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms;
h)
wenn die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen erforderlich macht — die in Artikel 209 genannten Grundsätze oder die Vorschriften für die Auftragsvergabe, die der Empfänger einzuhalten hat;
i)
die Pflichten des Empfängers, insbesondere:

i)
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten; sofern dies möglich ist, werden für die Vorlage der Berichte Zwischenziele festgelegt;
ii)
wenn eine Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern geschlossen wird — hinsichtlich der spezifischen Pflichten des etwaigen Koordinators sowie der übrigen Empfänger gegenüber dem Koordinator und der Haftung der Empfänger für der Kommission geschuldete Beträge;

j)
die Modalitäten und Fristen für die Genehmigung dieser Berichte sowie die Zahlung durch die Kommission;
k)
gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms und/oder zu den Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder der Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 123 der Haushaltsordnung;
l)
die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist.

Die allgemeinen Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe f umfassen mindestens:

i)
die Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Vereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;
ii)
die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts.

(2) In der Finanzhilfevereinbarung können die Aussetzungs- bzw. Kündigungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 135 der Haushaltsordnung vorgesehen werden.

(3) In den Fällen nach Artikel 178 enthalten die Partnerschaftsrahmenbeschlüsse oder -vereinbarungen die Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe f, Buchstaben h bis j sowie Buchstabe l.

Die Einzelfinanzhilfevereinbarung oder der Einzelfinanzhilfebeschluss enthält die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e und Buchstaben g und k sowie erforderlichenfalls Buchstabe i.

(4) Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen bedürfen der Schriftform. Solche Änderungen, einschließlich der Hinzufügung oder Streichung eines Empfängers, dürfen die Vereinbarungen nicht in einer Weise ändern, die eine Infragestellung des Beschlusses über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe oder einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Finanzhilfebeschlüsse.

Einige der Angaben nach Absatz 1 können statt in dem Finanzhilfebeschluss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder dazugehörigen Unterlagen enthalten sein.

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