Artikel 181 VO (EU) 2012/1268

Formen der Finanzhilfen (Artikel 123 der Haushaltsordnung)

(1) Finanzhilfen gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a Haushaltsordnung werden auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnet, die der Empfänger tatsächlich tätigt und die vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Finanzhilfeantrag beigefügt und in die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss aufgenommen wird.

(2) Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung wird für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pro Einheit ein Fixbetrag angewandt.

(3) Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung wird für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt.

(4) Bei Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung wird für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt.

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