Artikel 182 VO (EU) 2012/1268

Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1) Die Genehmigung einer Finanzierung unter Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung gilt für die gesamte Laufzeit eines Programms. Sie kann angepasst werden, wenn wesentliche Änderungen erforderlich sind. Die Angaben und Beträge werden regelmäßig überprüft und die Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung gegebenenfalls angepasst.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern ist der Höchstbetrag nach Artikel 124 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung je Empfänger anzuwenden.

(2) Die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss enthält alle Bestimmungen für die Überprüfung, ob die Bedingungen für die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung erfüllt sind.

(3) Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Unterlagen des Empfängers für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 137 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

(4) Lassen Ex-post-Kontrollen erkennen, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht und der Empfänger rechtsgrundlos eine Zahlung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung erhalten hat, kann die Kommission einen Betrag bis zur Höhe der gesamten Finanzhilfe zurückfordern.

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