Artikel 183 VO (EU) 2012/1268
Kofinanzierungsgrundsatz (Artikel 125 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
(1) Nach dem Kofinanzierungsgrundsatz können die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch den Finanzbeitrag der Union bereitgestellt werden.
Kofinanzierungsquellen sind beispielsweise die Eigenmittel des Empfängers, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträge oder Sachleistungen Dritter.
(2) Sachleistungen sind nichtfinanzielle Ressourcen, die dem Empfänger von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.