Artikel 184 VO (EU) 2012/1268
Gewinnverbot (Artikel 125 Absatz 5 der Haushaltsordnung)
Finanzbeiträge Dritter, die der Empfänger für die Begleichung anderer als der im Rahmen der Finanzhilfe der Union förderfähigen Kosten verwenden kann oder die nach Beendigung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms übrig bleiben und vom Dritten nicht zurückgefordert werden, gelten nicht als im Sinne von Artikel 125 Absatz 5 der Haushaltsordnung von den Gebern speziell der Finanzierung förderfähiger Kosten zugewiesen.
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