Artikel 189 VO (EU) 2012/1268
Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Artikel 128 der Haushaltsordnung)
(1) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:
- a)
- angestrebte Ziele,
- b)
- Zulassungs-, Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien gemäß den Artikeln 131 und 132 der Haushaltsordnung sowie diesbezügliche Belege,
- c)
- Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union,
- d)
- Modalitäten und Frist für die Einreichung der Vorschläge, voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Bewerber über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge informiert werden und ungefähres Datum für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen oder die Zustellung der Finanzhilfebeschlüsse.
(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Organe der Union und, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Empfängern erforderlich ist, in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht. Sie können unmittelbar nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr. Eine inhaltliche Änderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach den gleichen Regeln veröffentlicht wie die ursprüngliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
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