Artikel 188 VO (EU) 2012/1268
Arbeitsplanung (Artikel 128 der Haushaltsordnung)
(1) Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt ein jährliches oder mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen. Das Arbeitsprogramm wird vom Organ angenommen und so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres, auf seiner einschlägigen Internetseite veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält Angaben zur Dauer seiner Gültigkeit, über den etwaigen Basisrechtsakt, die zu erreichenden Ziele, die zu erwartenden Ergebnisse, den Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und deren Richtbeträge und den Höchstsatz der Kofinanzierung.
Soll der Beschluss zur seiner Annahme für die Finanzhilfen des betreffenden Jahres als Finanzierungsbeschluss gelten, muss das Arbeitsprogramm darüber hinaus die in Artikel 94 angeführten Angaben enthalten.
(2) Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms wird nach den Modalitäten von Absatz 1 ein ergänzendes Dokument angenommen und veröffentlicht.
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