Artikel 187 VO (EU) 2012/1268

Förderfähige Kosten (Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Mehrwertsteuer gilt als gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:

a)
steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht;
b)
nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze;
c)
Umsätze nach Buchstabe a oder b, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert.

Ein Empfänger, der Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG entrichtet, gilt nicht als Nichtsteuerpflichtiger nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.