Artikel 191 VO (EU) 2012/1268

Nachträgliche Bekanntmachung (Artikel 128 der Haushaltsordnung)

(1) Die Informationen zu den im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 21 veröffentlicht.

(2) Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)
Anzahl der Antragsteller des vorangegangenen Jahres;
b)
Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
c)
mittlere Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;
d)
Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, bei denen im vorangehenden Jahr nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 4 von einer nachträglichen Bekanntmachung abgesehen wurde.

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