Artikel 192 VO (EU) 2012/1268
Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 128 der Haushaltsordnung)
Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie
- a)
- für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;
- b)
- potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;
- c)
- in der Rechtsträger-Datei nach Artikel 63 die Daten der Empfänger laufend aktualisiert.
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