Artikel 192 VO (EU) 2012/1268

Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 128 der Haushaltsordnung)

Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie

a)
für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;
b)
potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;
c)
in der Rechtsträger-Datei nach Artikel 63 die Daten der Empfänger laufend aktualisiert.

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