Artikel 194 VO (EU) 2012/1268
Rückwirkung der Finanzierungen in Fällen äußerster Dringlichkeit und bei drohenden Konflikten (Artikel 130 der Haushaltsordnung)
Nach Maßgabe von Artikel 130 Absatz 1 der Haushaltsordnung kommen die von einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags getätigten Ausgaben unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:
- a)
- wenn dies im Finanzierungsbeschluss ordnungsgemäß begründet ist;
- b)
- wenn im Finanzierungsbeschluss und in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.
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