Artikel 194 VO (EU) 2012/1268

Rückwirkung der Finanzierungen in Fällen äußerster Dringlichkeit und bei drohenden Konflikten (Artikel 130 der Haushaltsordnung)

Nach Maßgabe von Artikel 130 Absatz 1 der Haushaltsordnung kommen die von einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags getätigten Ausgaben unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:

a)
wenn dies im Finanzierungsbeschluss ordnungsgemäß begründet ist;
b)
wenn im Finanzierungsbeschluss und in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.