Artikel 195 VO (EU) 2012/1268

Einreichung von Finanzhilfeanträgen (Artikel 131 der Haushaltsordnung)

(1) Die Modalitäten für die Einreichung der Finanzhilfeanträge werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der bestimmen kann, in welcher Form sie zu erfolgen hat. Finanzhilfeanträge können mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zur Folge haben, dass der Zugang der Antragsteller zum Gewährungsverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)
dass die eingereichten Anträge alle zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;
b)
dass die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt ist;
c)
dass die Vertraulichkeit der Vorschläge gewahrt bleibt.
d)
dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 3 Buchstabe c prüft der zuständige Anweisungsbefugte den Inhalt der Anträge erst, nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann verlangen, dass elektronisch eingereichte Anträge mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) versehen werden.

(2) Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Einreichung der Anträge, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale allgemein zugänglich und mit den allgemein verwendeten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Anträge erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Anträge müssen darüber hinaus Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten. Sie müssen ferner gewährleisten, dass die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Anträge genau bestimmt werden können.

(3) Erfolgt die Einreichung der Anträge mittels eines Schreibens, so kann der Antragsteller zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)
per Post oder Kurierdienst; für diesen Fall wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend ist;
b)
durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Antragsteller oder einen Vertreter, wobei in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Dienststelle genannt wird, bei der die Anträge gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

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