Artikel 196 VO (EU) 2012/1268

Inhalt der Finanzhilfeanträge (Artikel 131 der Haushaltsordnung)

(1) Die Finanzhilfeanträge werden nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien unter Verwendung eines Formblatts gestellt, das der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage des gemeinsamen Musters gemäß Artikel 192 Buchstabe a erstellt.

Als Nachweis im Sinne von Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres verlangt werden.

(2) Der dem Antrag beigefügte Voranschlag des Maßnahmen- bzw. Arbeitsprogrammbudgets muss in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein — wobei in begründeten Fällen auch Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen genehmigt werden können — und die geschätzten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausweisen.

(3) Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100000 EUR beantragt, muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht beigebracht werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt.

Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 je Empfänger anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 178 muss der in Unterabsatz 1 bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung bzw. Zustellung des Partnerschaftsrahmenbeschlusses vorgelegt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Empfängern oder Empfängern, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der Vorlage des Prüfberichts gemäß Unterabsatz 1 absehen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43.

(4) Der Antragsteller gibt für alle Unionsfinanzierungen, die er in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für seine Betriebskosten erhalten bzw. beantragt hat, die Quellen und Beträge an und er gibt alle sonstigen Finanzierungen an, die er für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt hat.

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