Artikel 197 VO (EU) 2012/1268
Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (Artikel 131 der Haushaltsordnung)
Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung und vorbehaltlich des Artikels 141 Absatz 4 von den erfolgreichen Antragstellern die in Artikel 141 Absatz 3 genannten Nachweise anfordern.
Auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten müssen die erfolgreichen Antragsteller vorbehaltlich des Artikels 141 Absatz 4 die in Artikel 141 Absatz 3 genannten Nachweise vorlegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies praktisch unmöglich ist.
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