Artikel 198 VO (EU) 2012/1268
Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 131 der Haushaltsordnung)
Im Falle eines Antragstellers, der, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehen, keine Rechtspersönlichkeit besitzt, muss der Vertreter dieses Antragstellers nachweisen, dass er befugt ist, in dessen Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und dass die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers der von juristischen Personen gleichwertig ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.