Artikel 199 VO (EU) 2012/1268

Als ein Antragsteller zu betrachtende Einrichtungen (Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Erfüllen mehrere Einrichtungen die Bedingungen für die Beantragung einer Finanzhilfe und können sie gemeinsam als eine Einrichtung betrachtet werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte diese wie einen einzigen Antragsteller behandeln, sofern diese an der Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms beteiligten Einrichtungen im Antrag als Teil des Antragstellers genannt sind.

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