Artikel 2 VO (EU) 2012/1268

Buchführung über die Zinserträge aus Vorfinanzierungen (Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Sind Zinserträge an den Unionshaushalt abzuführen, wird in der Vereinbarung mit den Einrichtungen und Personen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Nummern ii bis viii der Haushaltsordnung festgelegt, dass Vorfinanzierungen auf Bankkonten oder -unterkonten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der jeweiligen Mittel und Zinsen gestatten. Ist dies nicht möglich, so muss anhand der Buchführungsmethoden der Empfänger oder der Finanzmittler feststellbar sein, welche Mittel von der Union gezahlt wurden und welche Zinsen und sonstigen Erträge auf diese Beträge angefallen sind.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zinserträge aus Vorfinanzierungen stehen der Erfassung der Vorfinanzierungen auf der Aktivseite in der Vermögensübersicht der Jahresabschlüsse entsprechend den in Artikel 143 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften nicht entgegen.

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