Artikel 3 VO (EU) 2012/1268
Mittel des Haushaltsjahres (Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen umfassen:
- a)
- die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;
- b)
- die übertragenen Mittel;
- c)
- die gemäß den Artikeln 178 und 182 der Haushaltsordnung wiedereingesetzten Mittel;
- d)
- die Mittel aus gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;
- e)
- die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder die in den vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangen sind und nicht verwendet wurden.
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