Artikel 3 VO (EU) 2012/1268

Mittel des Haushaltsjahres (Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen umfassen:

a)
die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;
b)
die übertragenen Mittel;
c)
die gemäß den Artikeln 178 und 182 der Haushaltsordnung wiedereingesetzten Mittel;
d)
die Mittel aus gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;
e)
die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder die in den vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangen sind und nicht verwendet wurden.

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