Artikel 4 VO (EU) 2012/1268
Verfall und Übertragung von Mitteln (Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
(1) Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel für Immobilienprojekte im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen so weit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung spätestens am 31. März des Folgejahres bzw., für Immobilienprojekte, am 31. Dezember des Folgejahres erfolgen kann.
(2) Damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen insbesondere die folgenden vorbereitenden Stufen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein:
- a)
- Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 85 der Haushaltsordnung muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betroffenen Dienststellen innerhalb eines jeden Organs im Hinblick auf die Annahme dieses Beschlusses vor diesem Datum abgeschlossen sein.
- b)
- Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 85 der Haushaltsordnung muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein.
(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung übertragene Mittel, die bis zum 31. März oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, werden automatisch in Abgang gestellt.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats über die nach Unterabsatz 1 in Abgang gestellten Mittel.
(4) Übertragene Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden.
(5) In der Rechnungsführung werden die gemäß Absatz 1 bis 4 übertragenen Mittel unterschieden.
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