Artikel 5 VO (EU) 2012/1268

Umrechnungskurse (Artikel 19 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro vor.

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung durch einen Auftragnehmer oder Empfänger gelten die in den öffentlichen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen jeweils festgelegten besonderen Umrechnungsmodalitäten.

(2) Damit Währungsumrechnungen sich nicht wesentlich auf die Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Unionshaushalt belasten, wird gegebenenfalls in den besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 vorgesehen, dass für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen wird.

(3) Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 4 genannten Buchungskurs heran.

(4) Zu Zwecken der in den Artikeln 151 bis 156 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 240 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

(5) Die Ergebnisse der Währungstransaktionen nach Absatz 4 werden in den Konten des jeweiligen Organs in einer eigenen Linie ausgewiesen.

Unterabsatz 1 gilt analog für die in Artikel 208 der Haushaltsordnung erwähnten Einrichtungen.

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