Artikel 6 VO (EU) 2012/1268
Zu verwendende Umrechnungskurse (Artikel 19 der Haushaltsordnung)
(1) Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung ist, wenn sie durch den zuständigen Anweisungsbefugten erfolgt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung von sektorspezifischen Regelungen oder von besonderen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, zu dem Kurs vorzunehmen, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.
(2) Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den zugrunde zu legenden Umrechnungskurs maßgebend.
(3) Für die Abrechnung der gemäß Artikel 19 der Haushaltsordnung auf Landeswährungen lautenden Zahlstellenkonten ist der Umrechnungskurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat.
(4) Für die Erstattung pauschalierter Ausgaben oder von Ausgaben auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: „Statut” ), für die eine Obergrenze festgelegt ist und die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt werden, ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem Tag gilt, an dem der Anspruch entsteht.
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